Teilnahme- und Vertragsbedingungen bwm® System PLUS
Systembetreiber: Bayerwald Media GmbH (im Folgenden bwm® genannt) Version: PLUS_VERTRAG-11-241011.DOCX Gültig ab 01.08.2011
1.1 bwm® Card:
Jeder Besitzer einer bwm® Card erhält Vorteile, Mehrwerte oder Rabatte. Die Sofortvorteile, Rabatte und/oder Mehrwertleistungen beziehen sich ausschließlich auf reguläre Preise. Sonder- und Doppelrabattierung sind generell ausgeschlossen. Der Leistungspartner garantiert die Gewährung der vertraglichen festgelegten Mehrwerte / Rabatte auch für dritte anwesende Personen (ausschließlich Familienmitglieder des Kartenbesitzers), für die der Kartenbesitzer eine Leistung erwirbt (gilt nicht für All-Inclusive-Leistungen). Die Gewährung für dritte Personen kann im Vertrag durch eine eindeutige Formulierung ausgeschlossen werden. Es handelt sich dann um eine bwm® Card, wenn sich ein oranges original bwm® Logo auf der Karte befindet. Es gibt unterschiedliche Layouts (Vorder- und Rückseiten) und Materialien (Papier- und Plastikkarten). Der Gültigkeitszeitraum der bwm® Card ist auf der Karte angegeben. Die bwm® Card muss vor Verwendung auf der Rückseite unterschrieben sein und ist damit nicht übertragbar. Zur Kontrolle / Identifikation kann der Leistungspartner die Unterschrift auf der bwm® Card mit einem gültigen Ausweises (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) des Kartenbesitzers vergleichen. Die bwm® Card ist immer vor der Bestellung / Auftragserteilung vorzulegen!
1.2 Show-me-your-card Prinzip:
Durch einfaches Vorzeigen einer gültigen bwm® Card - vor Inanspruchnahme der Leistung - beim Leistungspartner wird der ausgewiesene Vorteil, Mehrwert oder Rabatt gewährt. Bei verspäteter Vorlage kann die Akzeptanzstelle die Gewährung der Sofortvorteile verweigern.
1.3 All-Inclusive Prinzip:
Bestimmte bwm® Cards verschaffen dem Kartenbesitzer All-Inclusive Leistungen wie z.B. freien Eintritt bei allen im beigelegten oder veröffentlichten Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungspartnern innerhalb eines definierten Gültigkeitszeitraums.
1.4 bwm® Card PLUS:
Die bwm® Card PLUS ist eine bwm® Card mit Datenträger und dem blauen bwm® Logo PLUS-Leistung.de. Der Datenträger ist die technische Voraussetzung zur Validierung, Statistik und LeistungsClearing. Das elektronische Online –Kartensystem hat auf der technischen Grundlage der bwm® Card PLUS als Ziel die Vereinfachung der Zahlung und die Vermarktung attraktiver Leistungen der Leistungspartner. Besitzer der bwm® Card PLUS erhalten über elektronische Zugangskontrollen Zutritt zu den Leistungsangeboten der Leistungspartner. Hierbei sollen sowohl typische Sommer- als auch Winterleistungen über verschiedene Varianten der Card vermittelt werden.
1.5 Kartenbesitzer:
Kartenbesitzer ist zugleich der Eigentümer. Der Name der Person wird auf der Rückseite in einem dort befindlichen Feld eingetragen. Die Karte ist nicht übertragbar.
1.6 Gültigkeitszeitraum bwm® Card und bwm® Card PLUS:
Der Gültigkeitszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Karte generell angenommen wird. Er ist entweder auf der Vorder- oder Rückseite jeder Karte aufgedruckt. Die bwm® Card PLUS verfügt darüber hinaus über einen Leistungszeitraum, der von der Cardvariante abhängig ist (z.B. 48 Stunden oder 3 Tage in 14 Tagen). Allinklusive-Leistungen des PLUS-Logos werden ausschließlich im Leistungszeitraum gewährt.
1.7 Zentrale Clearingstelle:
bwm® stellt den Vertriebspartnern und den Leistungspartnern eine zentrale Clearingstelle zur Verfügung. Diese übernimmt die Stammdatenpflege, die regelmäßige Berechnung der Ausschüttungen für die Leistungspartner, erstellt Gutschriften, Rechnungen und Statistiken.
1.8 Leistungspartner:
Leistungspartner können Unternehmen mit Sitz in Europa werden. Voraussetzung für die Teilnahme am bwm® System ist die Unterzeichnung des bwm® Partnervertrages bzw. bwm® PlusVertrag und dessen Bestätigung durch bwm®. Teilnahmegebühr und Zahlungsmodalitäten werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Der Leistungspartner garantiert u.a., dass dem Kartenbesitzer keine Nachteile bei Service, Qualität, Menge etc. entstehen. Der Leistungspartner ist zur Überprüfung der Gültigkeit der Karte verpflichtet. Original bwm® Logo bzw. bwm® PLUS Logo, Gültigkeitszeitraum und Unterschrift müssen dabei überprüft werden.
2. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang der Karte ist aus dem Leistungsverzeichnis ersichtlich. Das Leistungsverzeichnis ist in unterschiedlichsten Medien veröffentlicht u.a. in Begleitmedien zur Card und im Internet unter www.bwm-Card.de. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Die Bayerwald Media GmbH ist jederzeit berechtigt, den Leistungsumfang der Karte zu erweitern bzw. einzuschränken. Dies betrifft auch den Zu- und Abgang von Leistungspartnern während des Gültigkeitszeitraums und des Leistungszeitraums der Karte.
3. Betrieb des Systems
bwm® betreibt das System. Dies umfasst die Akquisition von Leistungspartnern, den Ankauf der Karten und die Belieferung der Vertriebspartner, den Betrieb der zentralen Clearingstelle mit Abwicklung der damit verbundenen Zahlungsvorgänge, die Produktion von Informations-, Dekorations- und Werbematerial, das gesamte Marketing für das bwm® System PLUS und die technische und organisatorische Weiterentwicklung des Systems. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ist der Leistungspartner nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung bwm® irgendwelche Rechtshandlungen in Bezug auf das System vorzunehmen, bwm® rechtsgeschäftlich zu vertreten und/oder Willenserklärungen für die bwm® abzugeben oder entgegenzunehmen. Der Einsatz der bwm® Card betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kartenbesitzer und dem Leistungspartner. bwm® ist insbesondere kein Reiseveranstalter, sondern vermittelt lediglich die Inanspruchnahme der mit der bwm® Card nutzbaren Leistungen.
4. Betrieb von Hard- und Software
bwm® liefert exklusiv die für das System notwendige Hard- und Software. Dies sind im Wesentlichen Datenerfassungsgeräte für die Datenübertragung. Sie sind die technische Voraussetzung für die Teilnahme an dem bwm® System PLUS. Der Leistungspartner stellt während seiner Öffnungszeiten die Betriebsbereitschaft der Datenerfassungsgeräte sicher und trägt vollständig deren Betriebskosten (z.B. Strom, Telekommunikationskosten, Wartung und Service). Der Leistungspartner ist zum Kauf aller, jedoch mindestens eines Datenerfassungsgerätes bei bwm® verpflichtet. Preise und Konditionen werden per Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung geregelt. Die Technikkomponenten sind nur für den bestimmungsmäßigen Einsatz im Rahmen des Systems bwm® zu verwenden. Der Leistungspartner verpflichtet sich nur geschultes Personal einzusetzen. Im Falle einer Störung ist der Leistungspartner zu geeigneten Abstellmaßnahmen verpflichtet. Sollte die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben werden können ist bwm® unverzüglich zu benachrichtigen. Rückerstattung des Kaufpreises ist insbesondere bei vorzeitiger Kündigung ausgeschlossen.
5. Teilnahme am System
Der Leistungspartner gewährt dem Kartenbesitzer während des jeweiligen Akzeptanzzeitraumes und seiner saisonalen und täglichen Öffnungszeit Zugang zu den in Anlage 3 bezeichneten und dort näher beschriebenen Leistungen. Er garantiert bwm® die Betriebsbereitschaft der von ihm angebotenen und in die Leistungsbeschreibung aufgenommenen Leistungen zu den dort genannten Öffnungszeiten und Bedingungen für die einzelnen Kartenbesitzer in dem dort im Einzelnen beschriebenen Umfang. Der Leistungspartner ist nicht berechtigt, seine Öffnungszeiten und die Leistungsbeschreibung während des jeweiligen Akzeptanzzeitraumes zu Ungunsten der Kartenbesitzer zu ändern.
6. Weitergabe von Informationen
Die Daten des Leistungspartners, die beim Systembeitritt erzeugt, gespeichert und verarbeitet werden, dürfen von bwm® verarbeitet, übermittelt und in anonymisierter Form auch an andere Leistungspartner und bwm® selbst zur technischen und kaufmännischen Abwicklung sowie zu Marketingzwecken elektronisch weiterverarbeitet, ausgewertet und publiziert werden. Der Leistungspartner erklärt sich mit der Speicherung, Übermittlung und Weiterverarbeitung seiner Daten durch die Unterzeichnung dieses Vertrages einverstanden. Der Leistungspartner verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten, zur Geheimhaltung aller Systemdaten und der Abrechnungsmodalitäten.
6.1 Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Der Leistungspartner hat ein jederzeitiges Auskunft-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten. Er kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Die vorstehenden Rechte können über den Datenschutzbeauftragten der bwm® geltend gemacht werden. Weitere Details zum Datenschutz bei bwm® finden Sie unter www.bayerwaldmedia.de.
6.2 Datenschutzrechtliche Einwilligung: Der Leistungspartner ist mit Unterschrift einverstanden, dass seine vorstehenden personenbezogenen Daten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer, zum Zwecke der Werbung, statistischen Auswertung und Informationszusendung von bwm® erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
7. Vertrieb
bwm® vertreibt die Karte auf unterschiedlichste Art und Weise. Zu den jeweiligen bwm® Cards sind grundsätzlich Informationsbroschüre mit Darstellung der am bwm® System teilnehmenden Leistungspartner und ihrer dazugehörigen Leistungen erhältlich. Jeder Leistungspartner kann als offizielle Verkaufsstelle des bwm® Systems die bwm® Card / bwm® Card PLUS verkaufen und erhält eine Verkaufsprovision. Näheres zum Verkauf der bwm® Card / bwm® Card PLUS regelt ein gesonderter Vertrag.
8. Ausschüttungen an den Leistungspartner
8.1 Basis für die Ausschüttung sind alle Einnahmen, die aus dem Verkauf der bwm® Card PLUS entstehen. Nach Abzug aller Kosten (8% für Betrieb und Marketing, 8% Verkaufsprovisionen) und eventuell im Zusammenhang mit dem System entstehender weiterer Kosten wird der für die Ausschüttung zu Grunde gelegte Ausschüttungsumsatz berechnet. bwm® hat das Recht,
- davon abweichende Provisionssätze zu verhandeln oder festzulegen, insbesondere für den Vertrieb über Reiseveranstalter.
- anderen Verkaufsstellen, insbesondere Reisebüros und Reiseveranstaltern andere Vertriebskonditionen zu gewähren; ein Anspruch des Leistungspartners als Verkaufsstelle auf Gleichbehandlung mit anderen Verkaufsstellen oder zwischen Verkaufsstellen besteht nicht.
- unterschiedliche Ausschüttungsregelungen mit Leistungspartnern zu vereinbaren, insbesondere bei strategischer Wichtigkeit. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung der Leistungspartner.
8.2 Für den Leistungspartner wird ein fiktiver Umsatz berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den beim Leistungspartner gezählten Kundenbesuchen. Dabei wird nach Vollzahlern und ermäßigten Eintritten unterschieden, nicht nach Laufzeit und Kartenart. Die Kundenbesuche werden mit dem mit dem Leistungspartner eingestellten veröffentlichen Preisen multipliziert. Das Produkt stellt den fiktiven Umsatz des Leistungspartners dar. Entsprechend werden von allen anderen Leistungspartnern, die am bwm® System PLUS teilnehmen, die fiktiven Umsätze berechnet. Die Summe aller fiktiven Umsätze aller am bwm® System PLUS teilnehmenden Leistungspartner wird gebildet und ins Verhältnis zur Ausschüttungssumme gesetzt. Daraus errechnet sich die prozentuale Ausschüttungsquote am Ende des Geschäftsjahres. Diese Quote wird von der zentralen Clearingstelle in der Regel monatlich überschlägig errechnet und für jeden Leistungspartner der Ausschüttungsbetrag festgelegt. Der Leistungspartner erhält hiervon in der Regel vorerst monatlich Abschlagszahlungen von 80 bis 90% ausbezahlt. Der Rest wird mit der letzten Abrechnung oder – wenn notwendig – einer gesonderten Jahresendabrechnung für den gesamten Akzeptanzzeitraum bezahlt. bwm® ist berechtigt, Werte und Regelungen der Ausschüttung mit Wirkung für das neue Geschäftsjahr zu ändern, mit Ziel die Ausschüttungsquote zu verbessern. Dazu muss das tatsächliche Nutzerverhalten der Kartenbesitzers eine veränderte Zusammensetzung der Leistungspartner oder den durch die Leistungspartner erbrachten Leistungen oder anderen Änderungen berücksichtigt werden. bwm® wird derartige Anpassungen dem Leistungspartner 10 Arbeitstage vor Ablauf der Kündigungsfrist für das nächste Geschäftsjahr schriftlich vorlegen. Die Zustimmung des Leistungspartners gilt als erteilt, wenn keine schriftliche Kündigung gemäß §9 (Beginn und Ende des Vertrages) rechtswirksam zugestellt wird.
8.3 bwm® ist berechtigt, an den Leistungspartner das Entgelt, auch wenn dieses der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegt, ohne die gesetzliche Umsatzsteuer auszubezahlen, wenn der Vertragspartner nicht die Voraussetzung nach dem UStG erfüllt, Vorsteuer auszuweisen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu der Nettogesamtausschüttung nur unter der Voraussetzung gezahlt, dass der Leistungspartner bwm® schriftlich anzeigt, dass er dem zuständigen Finanzamt gegenüber zur Umsatzsteuer optiert hat, seine Umsatzsteuer-ID-Nummer mitteilt und erklärt, dass er laufend Umsatzsteuererklärungen abgibt. Der Leistungspartner ist bwm® gegenüber insoweit zur umfassenden Auskunft verpflichtet, als dies für eine durch bwm® vorzunehmende Prüfung, ob der Vertragspartner die diesbezüglichen Erfordernisse gem. UStG erfüllt, erforderlich ist. Zwischen den Vertragspartnern wird außerdem vereinbart, dass bwm® berechtigt ist, die Abrechnung im Gutschriftsverfahren vorzunehmen.
9. Marketing
bwm® betreibt im Rahmen des Projektes Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die bwm® Card PLUS und die angeschlossenen Leistungspartner in angemessenem Umfang. Der Leistungspartner hat die Möglichkeit durch Abschluss eines gesonderten Werbevertrages zusätzliche Werbeleistungen zu kaufen. bwm® stellt dem Leistungspartner Werbe- und Dekorationsmaterialien (Poster und Infoflyer) zur eigenen Vermarktung der bwm® Card PLUS zur Verfügung. Der Leistungspartner nutzt diese in geeigneter Weise zu Werbung und Information und unterstützt bwm® bei verkaufsfördernden Aktionen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Der Leistungspartner verpflichtet sich, die Werbematerialien an vom Kunden einsehbarer Stelle (Kassenbereich, Eingang, Empfangstheke) anzubringen.
10. Beginn und Ende des Vertrages
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann durch jede Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31.03. gekündigt werden. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung der jeweils anderen Vertragspartei, welche auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt wird, fristlos zu kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
11. Haftung der bwm®
Die Haftung von bwm® für fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betreffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen. Nicht ausgeschlossen ist die Haftung für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle an ihn herangetragenen Fälle wegen Pflichtverletzungen, Mängelansprüchen und Schadenersatz an bwm® zu melden und auch über deren Regelung zu berichten, sofern sie im Zusammenhang mit dem System stehen. Diese Information dient zum Aufbau einer Datenbank und zum allgemeinen Wohl und zur Sicherheit des Systembetriebs.
12. Freistellung durch Leistungspartner
Soweit bwm® im Zusammenhang mit den durch den Leistungspartner gemäß Anlage 1 zu erbringenden Leistungen von Karteninhabern in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Leistungspartner, bwm® von sämtlichen derartigen Ansprüchen freizustellen (einschließlich der hierdurch bei bwm® entstehenden Kosten, Aufwendungen und Schäden). Dies gilt nicht, falls der Anspruch des Karteninhabers auf ein schuldhaftes Fehlverhalten von bwm® zurückzuführen ist. Falls von einem Karteninhaber gegen bwm® ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fällt, wird bwm® den Leistungspartner hiervon frühzeitig unterrichten und die Verteidigung oder Beilegung des geltend gemachten Anspruchs mit dem Leistungspartner abstimmen. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungspartner von ihm garantierte Leistungen nicht oder nicht vollständig gegenüber dem Kartenbesitzer erfüllt und/oder Ansprüche des Kartenbesitzers gegen bwm® bestehen.
13. Verpflichtungen gegenüber Rechtsnachfolger
Der Leistungspartner verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung seines Geschäftsbetriebes während des Akzeptanzzeitraumes Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages unbeschadet seiner weiteren Haftung auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung bwm®. Diese kann verlangen, dass die Haftung des ursprünglichen Vertragspartners weiter fortbesteht.
14. Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen und Nebenabsprachen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall, dass auf das Schriftformerfordernis von beiden Parteien verzichtet wird. Auch für diesen Fall wird die Schriftform vereinbart.
15. Anlagen
Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages; ihre Regelungen gelten ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages: Anlage 1: Teilnahme- und Vertragsbedingungen bwm® System PLUS Anlage 2: Datenerfassungsgeräte Anlage 3: All-Inclusive Leistungen
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte dieser Vertrag in einzelnen Teilen unwirksam sein oder Lücken enthalten, so verpflichten sich die Parteien, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem sonstigen Inhalt des Vertrages entspricht und dem wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz bwm®, soweit dies in zulässigerweise gesetzlich vereinbart werden kann. Ist der Leistungspartner weder ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat er einen Sitz im Inland, gilt der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen







